Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohenhorn

Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der
Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S.
200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 489)
wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.01.2016 folgende Satzung für
die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenhorn erlassen.

§ 1 Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenhorn übernimmt in ihrem Einsatzgebiet
die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.
(2) Die Feuerwehr hat die Aufgabe,
1. bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und
Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe),
2. im Katastrophenschutz mitzuwirken und
3. bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken.
(3) Die Feuerwehr gliedert sich in Einsatzabteilung und Ehrenabteilung.

§ 2 Mitglieder
(1) Der Feuerwehr gehören an:
1. die aktiven Mitglieder in der Einsatzabteilung
2. die Mitglieder der Ehrenabteilung
(2) Die Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr obliegenden
Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu fördern.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehr und der fördernden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.

§ 3 Aktive Mitglieder
(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder
regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber
muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im
Zweifel durch ärztliches Attest eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arztes
festzustellen.
(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in eine vorhandene Reserveabteilung
zulässig. Dies gilt ebenfalls für Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den
Feuerwehrdienst teilweise verloren haben und deshalb im entsprechenden Umfang vom
Feuerwehrdienst zu entbinden sind. Der aktive Dienst endet durch Übertritt in eine vorhandene
Ehren- oder Verwaltungsabteilung.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Gemeindewehrführung zu richten. Bewerberinnen
oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der
gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein
einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Während der Probezeit
hat die Anwärterin / der Anwärter alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes mit
Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Wehrvorstand (§ 14 Absatz 2 Satz 2). Nach Ablauf
der Probedienstzeit und erfolgreich abgeschlossener Feuerwehrgrundausbildung beschließt
die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Sollten während des
Probejahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme ausgeschlossen
hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss beschließen.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung
oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit durch Beschluss
der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(6) Die Bewerberinnen und die Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu
erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen
freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
Sie werden durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
(7) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur
Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten
für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr
ihr Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat
aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 11 zu erfüllen.

§ 4 Kinderabteilung
entfällt

§ 5 Jugendabteilung
entfällt

§ 6 Verwaltungsabteilung
entfällt

§ 7 Ehrenabteilung
(1) Der Dienst in der Einsatz-,Reserve- oder Verwaltungsabteilung endet auf Antrag des
Mitgliedes durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Ohne Antragstellung endet der Dienst in den vorhergenannten Abteilungen mit
dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Aktive Mitglieder, die vor Erreichung der Altersgrenze die Eignung für den Feuerwehrdienst
teilweise oder vollständig verloren haben, können in die Ehrenabteilung übernommen
werden.

§ 8 Musikzug
entfällt

§ 9 Fördernde Mitglieder
Personen, die die Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlung von Geldbeträgen unterstützen,
können durch den Wehrvorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Sie werden dadurch nicht Mitglied dieser Feuerwehr nach § 2.

§ 10 Ende der aktiven Mitgliedschaft
(1) Der Austritt kann durch ein Mitglied zum Ende des Kalendermonats erklärt werden.
(2) Wer für den Einsatzdienst nicht mehr zur Verfügung steht, scheidet aus dem aktiven
Dienst aus. Dies gilt für Mitglieder der Reserveabteilung nur, sofern sie dem Einsatzdienst
nicht in angemessener Zeit zur Verfügung stehen können. Die Entscheidung trifft der
Wehrvorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss nach § 19 oder durch Auflösung der Feuerwehr
nach § 20.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung
während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 11 Pflichten der aktiven Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
1. ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben,
2. am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen
teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen. Mitglieder
die parallel Aufgaben auf Amts-oder Kreisebene übernommen haben, können vom
Wehrvorstand von der Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst freigestellt
werden,
3. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertragenen
Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen und
rechtmäßige Anordnungen ihrer Führungskräfte im Einsatz- und Ausbildungsdienst
auszuführen,
4. alle Vorschriften zu befolgen, insbesondere die Feuerwehrdienstvorschriften und die
Unfallverhütungsvorschriften.
(2) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung des 16.
Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung
des 18. Lebensjahres.
(3) Der Zusammenhalt in der Feuerwehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet
alle aktiven Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameradinnen
und der Kameraden zu achten und ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige
Anerkennung, Respekt und Achtung ein.
(4) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(5) Aktive Mitglieder dürfen ohne Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(6) Auskünfte an die Presse erteilt die Gemeindewehrführung, die Einsatzleitung oder eine
von der Gemeindewehrführung beauftragte Person.
(7) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die erhaltene Dienstkleidung und sonstige Ausrüstung
in gutem und sauberem Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen.
Dienstkleidung darf außerhalb des Feuerwehrdienstes nur mit Genehmigung des
Wehrführers getragen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben innerhalb
einer Woche sämtliche Dienstkleidungs- und Ausrüstungsstücke in ordnungsgemäßem
Zustand zurückzugeben.

§ 12 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Wehrvorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Gemeindewehrführung
(Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der
Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten,
für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.
(3) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
1. Jahreshauptversammlung,
2. außerordentliche Sitzungen.
(4) Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Bei anstehenden
Wahlen der Wehrführung oder der stellvertretenden Wehrführung muss die Ladungsfrist
mindestens drei Wochen betragen, um das fristgerechte Einreichen der Wahlvorschläge
zu ermöglichen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung
gestellt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der Gemeindewehrführung zu
Beginn der Sitzung festgestellt.
(6) Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist
eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf
ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 16.
(7) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres
durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht über die Tätigkeit der
Feuerwehr vorzulegen hat.
(8) Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind durch
den Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes
beantragt.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der
Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 16 Absatz 2 und 3, § 19
Absatz 2 und § 20 bleiben unberührt.
(10) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Gemeindewehrführung
und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung
vorliegen.

§ 14 Wehrvorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.
(2) In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt nicht
für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses. § 15 bleibt unberührt.
(3) Dem Wehrvorstand gehören mindestens an:
die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Stellvertretung
die Kassenverwaltung
die Schriftführung
die Gruppenführung
die Gerätewartung
Der Wehrvorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung personell um aktive
Mitglieder erweitert werden.
(4) Der Wehrvorstand
1. bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt
diese aus,
2. teilt die Ergebnisse der Wahl zur Gemeindewehrführung und Stellvertretung1 dem
Träger der Feuerwehr und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
3. legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung vor
4. meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,
5. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
6. nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder vorläufig auf, über die endgültige
Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung,
7. entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Ehrenabteilung,
8. wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,
9. entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad „Löschmeisterin“ oder
„Löschmeister“,
10. schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung vor,
11. verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1,
12. nimmt fördernde Mitglieder auf.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.
(6) Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein. Über jede
Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführung und der
Schriftführung zu unterzeichnen ist.
(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden,
wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Wehrführung
oder ihre Stellvertretung1.

§ 15 Gemeindewehrführung und Stellvertretung
(1) Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer am Wahltage
1. seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der
Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet,
4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
5. die Voraussetzungen zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.
(2) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr
und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann gegenüber Mitgliedern Anordnungen
treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 durchsetzbar sind.
(3) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen
Fragen des Feuerwehrwesens.
(4) Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall,

§ 16 Wahlen
(1) Gemeindewehrführung und Stellvertretung werden in geheimer Wahl auf Stimmzetteln
gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn niemand widerspricht, durch
Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes
und Rechnungsprüfer wird offen abgestimmt.
Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand
kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen
(§ 29 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG – in der Fassung vom 19.03.1997).
(2) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder des
Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit
erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
1. sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen,
durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen
Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen
Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden
Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund der
Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, das die Wahlleitung zieht.
2. sofern eine Person zur Wahl ansteht,
wiederholt, wobei dann für die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(3) Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das
die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende.
Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten
den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich
ist. Sofern die Gemeindewehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer
Stellvertretung geleitet. Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung
der Gemeindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre
Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung1 müssen zwei
Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
eingereicht werden. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes können
vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemeindewehrführung eingereicht oder in der
Sitzung gemacht werden. Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens
zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(6) Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem
Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen
Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der
Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.
(7) Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 61.Lebensjahres
zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung.
(8) Scheiden Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von
drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
(9) Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die
Niederschrift zu unterzeichnen.
(10) Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der oder
dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht möglich, so kann
innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
eingelegt werden.

§ 17 Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen werden.
Die Einladung zu Sitzungen der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister innerhalb der in § 13 Abs. 4 genannten Frist anzuzeigen.

§ 18 Kameradschaftskasse
(1) Die Mitgliederversammlung muss für die Prüfung des ihr vom Wehrvorstand vorzulegenden
Abschlusses der Einnahme- und Ausgaberechnung Kameradschaftskasse
Kassenprüferinnen und Kassenprüfer wählen.
(2) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über
die Ergebnisse ihrer Prüfung.
(3) Es handelt sich hierbei um eine interne Prüfung zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
diese Prüfung ist ohne rechtliche Wirkung.

§ 19 Ordnungsmaßnahmen
(1) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder der Feuerwehr können durch Ordnungsmaßnahmen
geahndet werden. Zulässig sind:
1. der Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes,
2. der vorläufige Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes
oder
3. der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf
der Zweidrittelmehrheit.
(2) Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss
des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der
Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere
wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen
würde.
(3) Pflichtverstöße liegen insbesondere vor, wenn das aktive Mitglied insbesondere
1. gegen die sich aus § 11 ergebenden Pflichten verstößt,
2. sich als unwürdig erwiesen hat oder
3. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt.
(4) Dem betroffenen Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze
1 und 2 rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei können auch Zeuginnen und Zeugen
gehört, Auskünfte eingeholt, Urkunden und Akten beigezogen und der Augenschein eingenommen
werden. Kommt das betroffene Mitglied schuldhaft einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung erlassen werden.
(5) Die gegen ein Mitglied verhängte Ordnungsmaßnahme ist ihm unter Angabe der Gründe
schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ordnungsmaßnahme kann innerhalb eines
Monats, nachdem sie dem Mitglied bekannt gegeben worden ist, schriftlich Widerspruch
bei dem Wehrvorstand der Gemeindefeuerwehr eingelegt werden. Die Frist wird auch
durch Einlegung des Widerspruchs bei dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes, der
den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(6) Soweit dem schriftlichen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
nach § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigefügt worden ist, gilt
eine einmonatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme gegenüber
dem Mitglied. Ohne eine solche Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist
gemäß § 58 Absatz 2 VwGO ein Jahr. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
muss mindestens die Bezeichnung als Rechtsbehelfsbelehrung, die Stelle oder Person,
bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der der Rechtsbehelf
einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist, beinhalten.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung
während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 20 Auflösung der Feuerwehr
(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben.
Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung
die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt
hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde
und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten
Beschlussfassung wirksam.
21 Schlussbestimmungen.